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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 374 (1) Der Antrag auf Bewilligung von Vereinfachungen, nachstehend "Antrag" genannt, muss mit Datum und Unterschrift versehen sein. Der Antrag kann schriftlich gestellt oder unter Verwendung von EDV-Systemen zu den von den Zollbehörden aufgestellten Bedingungen und Modalitäten eingereicht werden. (2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, anhand deren die Zollbehörden prüfen können, ob alle Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Vereinfachungen erfüllt sind.