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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 38 Für die Anwendung des vorhergehenden Artikels gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattfindet, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Zerschneiden; c) (i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, (ii) einfaches Abfüllen in Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung; d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; e) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware; f) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Behandlungen.