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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Unterabschnitt 6 Status eines zugelassenen Versenders Artikel 398 Einer Person, die das gemeinschaftliche Versandverfahren in Anspruch nehmen möchte, ohne der Abgangsstelle oder an einem anderen zugelassenen Ort die in der Versandanmeldung aufgeführten Waren zu gestellen, kann der Status eines zugelassenen Versenders bewilligt werden. Diese Vereinfachung wird nur Personen gewährt, denen eine Gesamtbürgschaft oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist.