Unterabschnitt 2 Andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur Artikel 39 Für die in Anhang 11 genannten hergestellten Waren gelten als Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 24 des Zollkodex den Ursprung verleihen, die in Spalte 3 des genannten Anhangs aufgeführten Be- oder Verarbeitungen. Die Einzelheiten der Anwendung der in Anhang 11 enthaltenen Regeln sind in den Einleitenden Bemerkungen in Anhang 9 erläutert.
