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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Unterabschnitt 7 Zusätzliche Bestimmungen für den Austausch von Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen Artikel 367 Die Vorschriften für den Austausch von Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen gelten nicht für die vereinfachten Verfahren für bestimmte Beförderungsarten und für die anderen vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 97 Absatz 2 Zollkodex, die in Artikel 372 Absatz 1 Buchstaben f und g genannt werden.