BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Unterabschnitt 3 Zollanmeldung zur passiven Veredelung Artikel 277 Artikel 279 bis 289 gelten sinngemäß für Waren, die im Rahmen der passiven Veredelung zur Ausfuhr angemeldet werden.