Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 877 (1) Im Sinne dieses Titels gelten als: a) Zollstelle der buchmäßigen Erfassung: die Zollstelle, bei der die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, deren Erstattung oder Erlass beantragt wird, buchmäßig erfasst worden sind; b) Entscheidungszollbehörde: die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, deren Erstattung oder Erlass beantragt wird, buchmäßig erfasst worden sind; c) nachprüfende Zollstelle: die Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Ware befindet, für die Erlass oder Erstattung der buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beantragt wird, und die bestimmte zur Prüfung des Antrags erforderliche Kontrollen vornimmt; d) Zollstelle der Schlussbehandlung: die Zollstelle, die die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Entscheidung über Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben notwendigen Maßnahmen trifft. (2) Ein und dieselbe Zollstelle kann ganz oder teilweise die Aufgaben der Zollstelle der buchmäßigen Erfassung, der Entscheidungszollbehörde, der nachprüfenden Zollstelle und der Zollstelle der Schlussbehandlung übernehmen.
