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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 144 (1) Wird der Zollwert nach Artikel 29 des Zollkodex für Waren ermittelt, für die der Preis in dem für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Zeitpunkt noch nicht gezahlt worden ist, so wird grundsätzlich der bei Zahlung in dem Bewertungszeitpunkt maßgebende Preis als Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts angenommen. (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten konsultieren sich im Rahmen des Ausschusses über die Durchführung des Absatzes 1.