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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren Abschnitt 1 Allgemeines Artikel 340a Sofern nichts anderes bestimmt wird, gilt dieses Kapitel sowohl für das externe als auch für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren. Die Waren mit erhöhtem Risiko sind in Anhang 44c aufgeführt. Verweist eine Bestimmung dieser Verordnung auf den genannten Anhang, so finden die betreffenden Maßnahmen auf die Waren dieses Anhangs nur Anwendung, wenn deren Menge die jeweilige Mindestmenge überschreitet. Anhang 44c wird mindestens einmal jährlich überprüft.