Titel II Verbindliche Auskünfte Kapitel 1 Begriffsbestimmungen Artikel 5 Im Sinne dieses Titels gelten als: 1. verbindliche Zolltarifauskunft: eine Zolltarifauskunft bzw. eine Ursprungsauskunft, die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bindet, wenn die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 erfüllt sind; 2. Antragsteller: bei zolltariflichen Fragen: jede Person, die bei den Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt hat; bei Ursprungsfragen: jede Person, die bei den Zollbehörden aus zulässigen Beweggründen eine verbindliche Ursprungsauskunft beantragt hat; 3. Berechtigter: Person, der die verbindliche Auskunft erteilt wird.
