Artikel 231 Folgende Waren gelten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233 Buchstabe b) zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden: a) nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind; b) im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel, sofern sie dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden; c) Waren im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates; d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen; e) tragbare Musikinstrumente von Reisenden.
