Artikel 343a Die Mitgliedstaaten unterrichten gegebenenfalls die Kommission über die Einrichtung von Zentralstellen und deren Aufgaben bei der Abwicklung und weiteren Bearbeitung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens sowie beim Empfang und bei der Verteilung von Dokumenten mit Angabe der Art der betreffenden Dokumente. Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mit.
