Kapitel 5 Vorschriften über das Ende der Gültigkeit von verbindlichen Auskünften Artikel 13 Wird eine verbindliche Auskunft gemäß Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 des Zollkodex zurückgenommen oder wird sie gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex ungültig, so setzt die Zollbehörde, die sie erteilt hat, die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.
