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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Kapitel 5 Vorschriften über das Ende der Gültigkeit von verbindlichen Auskünften Artikel 13 Wird eine verbindliche Auskunft gemäß Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 des Zollkodex zurückgenommen oder wird sie gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex ungültig, so setzt die Zollbehörde, die sie erteilt hat, die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.