Artikel 353a (1) Zur Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe a erstellt der Reisende die Versandanmeldung gemäß Artikel 208 und Anhang 37. (2) Die Zollbehörden stellen sicher, dass die Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.
