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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 295 Der Ablauf einer Bewilligung berührt nicht Waren, die sich aufgrund dieser Bewilligung vor deren Ablauf bereits im zollrechtlich freien Verkehr befanden. (Anwendung ab 01.01.2001)