Artikel 562 Unbeschadet anderer besonderer Vorschriften beträgt die Frist zur Beendigung a) für Schienenbeförderungsmittel zwölf Monate; b) für gewerblich verwendete Beförderungsmittel mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln: der Zeitraum, der für die Durchführung des Transportes notwendig ist; c) für Straßenbeförderungsmittel, die zum eigenen Gebrauch verwendet werden: durch Studenten: der Zeitraum, in dem der Student sich im Zollgebiet der Gemeinschaft ausschließlich zu Studienzwecken aufhält; durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen: der Zeitraum in dem sich diese Person ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags im Zollgebiet der Gemeinschaft aufhält; in anderen Fällen, einschließlich Reit- oder Zugtieren und von ihnen gezogenen Gespannen: sechs Monate; d) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln des Luftverkehrs: sechs Monate; e) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln der See- und Binnenschifffahrt: achtzehn Monate.
