Kapitel 2 Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung und Aufgabe zugunsten der Staatskasse Abschnitt 1 Wiederausfuhr Artikel 841 (1) Ist für die Wiederausfuhr eine Zollanmeldung erforderlich, so gelten unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die gegebenenfalls bei der Beendigung des vor der Wiederausfuhr der Waren erfolgten Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung zu beachten sind, die Artikel 786 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe b sowie die Artikel 787 bis 796e sinngemäß. (2) Ist für die Wiederausfuhr von Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ein Carnet ATA ausgestellt worden, so kann die Zollanmeldung bei einer anderen als der in Artikel 161 Absatz 5 des Zollkodex genannten Zollstelle abgegeben werden.
