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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 146 Ist in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 des Zollkodex der Betrag einer auf die betreffenden Waren im Ursprungs- oder Ausfuhrland anwendbaren inländischen Abgabe enthalten, so wird dieser Betrag nicht in den Zollwert einbezogen, sofern den betreffenden Zollbehörden nachgewiesen werden kann, dass die Waren von dieser Abgabe befreit worden sind oder befreit werden und dem Käufer diese Befreiung zugute kommt.