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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 456 (1) Hat eine Zuwiderhandlung im Sinne des TIR-Übereinkommens zur Folge, dass eine Zollschuld in der Gemeinschaft entsteht, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechende Anwendung auf die anderen Abgaben im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex. Die Frist nach Artikel 215 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex beträgt sieben Monate gerechnet vom letzten Tag der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle. (2) Die Artikel 450b und 450d finden im Rahmen der Abgabenerhebung beim TIR-Verfahren entsprechende Anwendung.