Artikel 221 (1) Der Ausfuhranmeldung und der Anmeldung zur Wiederausfuhr sind alle für die zutreffende Erhebung der Ausfuhrabgaben sowie für die Anwendung der Ausfuhrbestimmungen auf die betreffende Ware notwendigen Unterlagen beizufügen. (2) Artikel 218 Absatz 2 findet auf die Ausfuhranmeldung und die Anmeldung zur Wiederausfuhr Anwendung.
