Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck im Reiseverkehr Artikel 190 Im Sinne dieses Abschnittes gilt als a) Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft; b) internationaler Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen in der Gemeinschaft, auf dem nach Zulassung durch die zuständigen Behörden der Flugverkehr mit Drittländern abgewickelt werden kann; c) innergemeinschaftlicher Flug: ein Flug zwischen zwei Gemeinschaftsflughäfen ohne Zwischenlandung, der weder in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen begonnen hat noch in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen endet; d) Gemeinschaftshafen: jeder Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft; e) innergemeinschaftliche Seereise: die Fahrt eines eine regelmäßige Verbindung zwischen zwei oder mehr bestimmten Gemeinschaftshäfen sicherstellenden Wasserfahrzeugs zwischen zwei Gemeinschaftshäfen ohne Zwischenanlaufen eines Hafens; f) Wassersportfahrzeug: privates Wasserfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird; g) Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug: privates Luftfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird. h) Gepäck: jeder von einer Person auf beliebige Weise während der Reise mitgeführte Gegenstand.
