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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Unterabschnitt 2 Beförderungen Artikel 511 In der Bewilligung ist festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Waren oder Erzeugnisse in einem Nichterhebungsverfahren zwischen verschiedenen Orten oder zu den Räumlichkeiten eines anderen Inhabers ohne Beendigung des Verfahrens befördert werden dürfen (Beförderung), wobei mit Ausnahme vom Fall der vorübergehenden Verwendung die Führung von Aufzeichnungen erforderlich ist. Eine Beförderung ist nicht möglich, wenn der Ort des Abgangs oder der Ankunft ein Zolllager des Typs B ist.