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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 52 Jedes Ursprungszeugnis gemäß Artikel 48 muss zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen. Der Antrag auf Erteilung des Ursprungszeugnisses und alle Durchschriften müssen mit der gleichen Nummer versehen werden. Die zuständigen Behörden oder Organe der Mitgliedstaaten können außerdem eine Registriernummer auf den Dokumenten anbringen.