Artikel 865a Ist die summarische Eingangsanmeldung geändert worden und lässt das Verhalten des Beteiligten keine betrügerische Absicht erkennen, so entsteht durch das vorschriftswidrige Verbringen von Waren, die vor Änderung der Anmeldung nicht ordnungsgemäß angemeldet waren, keine Zollschuld nach Artikel 202 des Zollkodex.
