BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Artikel 290d Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der zugelassenen Wieger sowie alle an dieser nachträglich vorgenommenen Änderungen. Die Kommission leitet die entsprechenden Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter.