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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 213 Die beim Ausfüllen der Vordrucke nach Artikel 205 Absatz 1 zu verwendenden Codes sind in Anhang 38 aufgeführt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der auf nationaler Ebene in den Feldern 37 (zweites Unterfeld), 44 und 47 (erstes Unterfeld) verwendeten Codes. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht (gilt ab 01.01.2006 oder nat. früher; bei Schwierigkeiten Anpassungsfrist bis 01.01.2007 verlängert).