← Alle BMF-Richtlinien

Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel 217 Die bei Verwendung eines der in Artikel 205 Absatz 2 genannten Vordrucke zu machenden Angaben ergeben sich aus dem jeweiligen Vordruck, gegebenenfalls ergänzt durch die Vorschriften zu dem betreffenden Zollverfahren.