BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Artikel 217 Die bei Verwendung eines der in Artikel 205 Absatz 2 genannten Vordrucke zu machenden Angaben ergeben sich aus dem jeweiligen Vordruck, gegebenenfalls ergänzt durch die Vorschriften zu dem betreffenden Zollverfahren.