Kapitel 2 Zolllager Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 524 In diesem Kapitel gelten in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Waren mit Vorfinanzierung: alle zur Ausfuhr in unverändertem Zustand bestimmte Gemeinschaftswaren, für die ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag vor der Ausfuhr der Waren gezahlt wird, sofern dies in der Verordnung (EWG) Nr. 565/80(**) des Rates vorgesehen ist. (**) ABl. Nr. L 62 vom 07.03.1980 S. 5
