Artikel 170 Kann ein Umrechnungskurs nicht nach Maßgabe des Artikels 169 festgestellt werden, so wird der zur Durchführung des Artikels 35 des Zollkodex zugrunde zu legende Umrechnungskurs von den betreffenden Mitgliedstaaten bestimmt und muss den jeweiligen Wert der betreffenden Währung dieses Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben.
