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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 183a (1) Die im Rahmen eines Versandverfahrens angegebenen Daten dürfen unter folgenden Voraussetzungen für eine summarische Eingangsanmeldung verwendet werden: a) Die Waren werden in einem Versandverfahren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht; b) die Versanddaten werden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen ausgetauscht; c) die Daten enthalten alle für eine summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben. (2) Sofern die Versanddaten mit den erforderlichen Angaben innerhalb der betreffenden Fristen des Artikels 184a ausgetauscht werden, so gelten die Anforderungen des Artikels 183 als erfüllt, auch wenn die Waren in einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Gebiet in das Versandverfahren übergeführt worden sind.