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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 258 Hat der Anmelder bei Ablauf der in Artikel 256 genannten Frist die für die endgültige Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlichen Angaben nicht gemacht bzw. die fehlende Angabe oder Unterlage nicht nachgereicht, so erfasst die Zollstelle unverzüglich die auf die Waren zu erhebenden Abgaben in Höhe des Betrags buchmäßig, für den nach Artikel 257 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich oder Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b) Sicherheit geleistet worden ist.