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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Kapitel 2 Vorübergehende Verwahrung Artikel 185 (1) Sind die Orte im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 des Zollkodex dauernd für die Lagerung von vorübergehend verwahrten Waren zugelassen worden, so werden sie als "Verwahrungslager" bezeichnet. (2) Verwalten die Zollbehörden das Verwahrungslager nicht selbst, so können sie zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts verlangen, dass a) die Verwahrungslager unter Zollmitverschluss gehalten werden; b) die Person, die das Verwahrungslager betreibt, Bestandsaufzeichnungen über die Waren führt, anhand deren die Warenbewegungen verfolgt werden können.