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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 440 Waren, die in der in Artikel 438 Absatz 1 oder Artikel 439 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, es sei denn, dass der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe der Artikel 313 bis 340 nachgewiesen wird.