BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Artikel 196 Das in einem Gemeinschaftsflughafen aufgegebene Gepäck wird in diesem Flughafen mit einem Gepäckanhänger gekennzeichnet. Das Muster des Gepäckanhängers und seine technischen Merkmale sind im Anhang 30 enthalten.