Artikel 847 Auf Antrag des Beteiligten erteilen die Zollbehörden
bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten eine Bescheinigung,
die alle Angaben enthält, die als Nämlichkeitsnachweis im Falle der
Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft erforderlich sind.