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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 847 Auf Antrag des Beteiligten erteilen die Zollbehörden bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten eine Bescheinigung, die alle Angaben enthält, die als Nämlichkeitsnachweis im Falle der Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft erforderlich sind.