BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Artikel 888 Hat die Entscheidungszollbehörde einem Antrag auf Erstattung oder Erlass stattgegeben, so erstattet oder erlässt sie die Abgaben erst nach Eingang der Bescheinigung nach Artikel 887 Absatz 5.