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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 181d Ist in einem internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland die Anerkennung der im Ausfuhrland vorgenommenen Sicherheitskontrollen vorgesehen, so gelten die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen.