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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 59 (1) Die Ursprungszeugnisse sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen. (2) Das Ursprungszeugnis darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von dem, der sie durchgeführt hat, bescheinigt und von der Ausstellungsbehörde bestätigt werden.