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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 200 Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, sind die der Zollanmeldung beigefügten Unterlagen von der Zollstelle einzubehalten, es sei denn, die Unterlagen können vom Beteiligten anderweitig verwendet werden. In letzterem Fall trifft die Zollstelle alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Unterlagen anschließend nur für die Mengen und Werte verwendet werden können, für die sie gültig bleiben.