Artikel 285b (1) Die Informationen nach Artikel 285a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sind der Ausfuhrzollstelle innerhalb der Fristen der Artikel 592b und 592c zu übermitteln. (2) Die Anschreibung in der Buchführung nach Artikel 285a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c muss die nach Anhang 30a für das Anschreibeverfahren erforderlichen Angaben enthalten. (3) Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass die Anforderungen der Artikel 796a bis 796e erfüllt werden.
