← Alle BMF-Richtlinien

Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel 243 (1) Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Entnahme von Mustern oder Proben benannte Person hat der Zollstelle die zur Erleichterung der Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Unterstützung zu gewähren. (2) Weigert sich der Anmelder, bei der Entnahme von Mustern oder Proben anwesend zu sein oder eine Person zu diesem Zweck zu benennen, oder gewährt er der Zollstelle nicht die zur Erleichterung der Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Unterstützung, so gelten Artikel 241 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 241 Absätze 2, 3 und 4.