← Alle BMF-Richtlinien

Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften zu den Abschnitten 1 und 2 Artikel 235 Die Artikel 225 bis 232 gelten nicht für Waren, für die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben vorgesehen ist oder beantragt wurde oder die Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen.