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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 790 Kann Artikel 161 Absatz 5 erster Satz des Zollkodex aus verwaltungstechnischen Gründen nicht angewandt werden, so kann die Ausfuhranmeldung bei jeder im betreffenden Mitgliedstaat hierfür zuständigen Zollstelle abgegeben werden.