← Alle BMF-Richtlinien

Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel 402 Der zugelassene Versender gibt gegebenenfalls die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 355 Absatz 2 und die gemäß Artikel 356 festgelegte Frist, innerhalb der die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, sowie Anzahl, Art und Zeichen der Verschlüsse in das EDV-System ein.