Artikel 573 Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die a) Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind; b) im Rahmen eines Kaufvertrages mit Erprobungsvorbehalt eingeführt und dieser Erprobung unterzogen werden; c) zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet werden. Für die unter Buchstabe b) genannten Waren beträgt die Frist zur Beendigung sechs Monate.
