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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 573 Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die a) Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind; b) im Rahmen eines Kaufvertrages mit Erprobungsvorbehalt eingeführt und dieser Erprobung unterzogen werden; c) zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet werden. Für die unter Buchstabe b) genannten Waren beträgt die Frist zur Beendigung sechs Monate.