Artikel 592e (1) Nach Erhalt der Zollanmeldung nimmt die zuständige Zollstelle vor Überlassung der Waren zur Ausfuhr geeignete Risikoanalysen und Zollkontrollen vor. (2) Die Waren können überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt ist und die Ergebnisse diese Überlassung erlauben.
