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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 547 Werden die Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, beziehen sich die Felder 15, 16, 34, 41 und 42 der Zollanmeldung auf die Einfuhrwaren. Die einschlägigen Angaben dürfen auch auf dem Informationsblatt INF 1 oder einer anderen der Zollanmeldung beigefügten Unterlage gemacht werden.