Artikel 57 (1) Bei im Rahmen dieses Unterabschnitts ausgestellten Ursprungszeugnissen darf nur ein einziges Exemplar die Bezeichnung "Original" aufweisen, und zwar neben dem Titel des Dokuments. Sollten sich Ergänzungsblätter als notwendig erweisen, so müssen diese neben dem Titel des Dokuments die Bezeichnung "Durchschrift" aufweisen. (2) Die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft nehmen nur das Original als gültiges Ursprungszeugnis entgegen.
