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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 503 Unter Beteiligung der Kommission können die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft werden, a) wenn die betroffenen Zollbehörden vor oder nach Erteilung der Bewilligung eine breitere Konsultation wünschen; b) wenn eine andere Zollverwaltung Einwände gegen eine erteilte Bewilligung erhebt; c) auf Initiative der Kommission.