Kapitel 2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Abschnitt 1 Unvollständige Zollanmeldungen Artikel 254 Auf Antrag des Anmelders können die Zollbehörden Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten. Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30a für die unvollständige Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.
